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Gesetz zur Errichtung eines Verteidigungsfonds für Deutschland und zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 87a)

Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit durch Erweiterung des bestehenden Sondervermögens Bundeswehr um zusätzliche Kreditermächtigungen von bis zu 200 Milliarden Euro zu einem Verteidigungsfonds außerhalb der Schuldenbremse, nur nutzbar für Verteidigungsausgaben nach NATO-Kriterien oberhalb von 2 Prozent des nominalen BIP, damit Verhinderung der Umwidmung von Verteidigungsausgaben im Kernhaushalt;<br /> Änderung Art. 87a Grundgesetz

Parliamentary Details

Type
Gesetzgebung
Status
Abgelehnt
Wahlperiode
20
Date
2025-03-18
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