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Gesetz zur Änderung der Freistellung von Bahnbetriebszwecken des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Änderung der Regelung zur Freistellung von Bahnbetriebszwecken von Grundstücken: Ermöglichung der Entwidmung von Flächen auch bei nicht überragendem öffentlichen Interesse, etwa zu Wohnungsbauzwecken, Entfall des überragenden öffentlichen Interesses bei langfristig nicht zu erwartender Reaktivierung von Gleisanlagen, Schaffung einer Übergangsregelung für vor dem 29. Dezember 2023 beantragte Freistellungsverfahren zur Weiterführung nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechtslage;<br /> Änderung §§ 23 und 38 Allgemeines Eisenbahngesetz<br /> <br /> Bezug: Siehe auch GESTA J032 und J033

Parliamentary Details

Type
Gesetzgebung
Status
Erledigt durch Ablauf der Wahlperiode
Wahlperiode
20
Date
2024-12-20
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