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Reisen von syrischen Staatsangehörigen nach Syrien ohne Verlust des Flüchtlingsstatus

Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Möchte die Bundesregierung die Möglichkeit schaffen (etwa durch Verwaltungsvorgaben zur Anwendung der Vermutens-Regelung in § 73 Absatz 7 des Asylgesetzes &ndash; AsylG), Reisen von syrischen Staatsangehörigen nach Syrien mit einem Flüchtlingsstatus in Deutschland ohne einen drohenden Verlust desselben zu ermöglichen, damit die Betroffenen vor Ort einschätzen können, ob ihnen eine Rückkehr in Sicherheit und Würde möglich ist, vor dem Hintergrund der Neuregelung zu Reisen in den Herkunftsstaat in § 73 Absatz 7 AsylG bzw. § 47b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), die dies nach meiner Einschätzung erschwert oder sogar unmöglich macht, und wenn ja, wodurch, und wie können syrische Staatsangehörige mit einem Flüchtlingsstatus vor einer Reise nach Syrien wissen/erfahren, ob z. B. der nach dem Fall des Assad-Regimes nach Jahren bzw. Jahrzehnten möglich gewordene Besuch enger Verwandter in Syrien vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als &quot;sittlich zwingend geboten&quot; angesehen werden wird, sodass sie nicht mit einem Verlust ihres Flüchtlingsstatus rechnen müssen?

Parliamentary Details

Type
Mündliche Frage
Status
Beantwortet
Wahlperiode
20
Date
2024-12-18
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