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Gesetz zur Änderung des § 23 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Änderung der Regelung zur Entwidmung von Bahngrundstücken mit dem Ziel eines sachgerechten Ausgleichs zwischen dem Interesse am Erhalt der Bahninfrastruktur und anderer dringender Interessen wie Wohnungsbau oder Stadtentwicklung: Entfall des überragenden öffentlichen Interesses bei fehlendem Verkehrsbedürfnis und langfristig nicht zu erwartender Nutzung der Infrastruktur zu Bahnbetriebszwecken, Versagen einer Freistellung im Falle einer möglichen Streckenreaktivierung, Schaffung einer Übergangsregelung für vor dem 29. Dezember 2023 beantragte Freistellungsverfahren zur Weiterführung nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechtslage;<br /> Änderung §§ 23 und 38 Allgemeines Eisenbahngesetz<br /> <br /> Bezug: Siehe auch GESTA J032 und J034<br /> Wiedervorlage siehe BT-Drs 21/326 GESTA 21. WP J001

Parliamentary Details

Type
Gesetzgebung
Status
Erledigt durch Ablauf der Wahlperiode
Wahlperiode
20
Date
2024-12-20
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