Gesetz zur Reform des Familienrechts (Familienrechtsreformgesetz)
Vor dem Hintergrund einer zunehmenden Vielfalt an Lebensformen und Familienmodellen Maßnahmenbündel zur umfassenden Modernisierung des Familienrechts in den Bereichen Kindschaftsrecht, Unterhaltsrecht und Abstammungsrecht: Neufassung des Titels der Elterlichen Sorge im BGB am Maßstab des Kindeswohls, Erweiterung der Möglichkeiten für Elternvereinbarungen zu Sorge und Umgang, u.a. auch für Dritte, Erleichterung der gemeinsamen elterlichen Sorge für nicht miteinander verheiratete Eltern, Stärkung der Alleinentscheidungsbefugnis getrenntlebender Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht, Schaffung versch. Betreuungsmodelle für die partnerschaftliche Betreuung nach Trennung oder Scheidung, Berücksichtigung von häuslicher Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren, Regelung der Täterarbeit zur Gewaltprävention, Stärkung der Kinderrechte durch Mitentscheidungsbefugnisse für Kinder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, Anspruch auf Informationen über Abstammung, Recht auf Umgang mit Geschwistern und Großeltern, gemeinschaftliche Adoption für nichteheliche Paare sowie Unverheiratete, Regelung des Pflegekindschaftsrechts; Neuregelung im Unterhaltsrecht zur Verteilung der Unterhaltslasten im asymmetrischen Wechselmodell, Schaffung einer einheitlichen Regelung des Betreuungsunterhalts, Regelung zum Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen; Neureglung des Abstammungsrechts insbes. betr. Zwei-Mütter-Familien, Öffnung für Menschen mit geändertem oder ohne Geschlechtseintrag bzw. mit dem Geschlechtseintrag "divers", Stärkung der Rechte leiblicher Väter beim Zugang zur oder Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft; Einschränkung von Grundrechten betr. Ausbürgerung;<br /> Änderung, Neufassung, Einfügung und Aufhebung zahlr. §§ in 38 Gesetzen und 3 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> Bezug: zahlr. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, insbes. vom 9. April 2024 zur Vaterschaftsanfechtung (1 BvR 2017/21), vom 10. Oktober 2017 zum Personenstandsrecht und dem Schutz der geschlechtlichen Identität (1 BvR 2019/16), vom 13. Februar 2007 zur Bereitstellung gerichtlicher Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft (1 BvR 421/05) sowie zum Kindes- und Betreuungsunterhalt (1 BvL 9/04;1 BvR 2253/07; 1 BvR 443/09; 1 BvR 1530/11) u.a. ; Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 2015 sowie vom 9. Januar 2008 zur Bemessung des Selbstbehalts Unterhaltspflichtiger (XII ZB 240/14, XII ZR 170/05)
Parliamentary Details
- Type
- Gesetzgebung
- Status
- Erledigt durch Ablauf der Wahlperiode
- Wahlperiode
- 20
- Date
- 2024-12-19